Erläuterungen zum Thema IfSG

by

Ein relativ komplexes Thema lässt uns aufgrund der leider wieder stark steigenden COVID-Infektionszahlen nicht los: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), hier genauer die Abs. 1 und 1a des §56.

In diesen beiden Absätzen ist der Anspruch auf Entschädigung sowie die Erstattungsfähigkeit begründet, die im Fall von angeordneter Quarantäne des Mitarbeiters bzw. der durch angeordnete Quarantäne des Kindes begründete Betreuungsbedarf angewendet werden können.

Es wird hierbei neben einem Nettoverdienstausfallsausgleich für den Mitarbeiter auch die während des betroffenen Zeitraums zu 100% zu übernehmenden SV-Beiträge seitens des AG benannt.

Insbesondere letzteres hat seine Tücken, da es noch immer unklare Regelungen hinsichtlich freiwillig gesetzlich Krankenversicherten und bei privat Krankenversicherten gibt.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich nur 11 Bundesländer auf einen einheitlichen Antrag auf Erstattung einigen konnten – Bayern, Berlin, Hamburg, Sachsen und Thüringen gehen eigene Wege. Wenigstens hat man sich der Antragsfrist von 12 Monaten nach Beendigung der Quarantäne angeschlossen.

Die SAP-Lösung im Überblick

Schon Ende April lieferte SAP mit Hinweis #2905775 den 1. Teil für die Umsetzung des IfSG aus, der den komplexen Teil der maschinellen Berechnung oben genannter Sachverhalte noch aussen vor lies. Es kamen in den folgenden Wochen und Monaten jedoch umfangreiche Erweiterungen hinzu, so dass seit dem September-HR Supportpackage größtenteils eine maschinelle Berechnung möglich ist.

SAP hat sich jedoch hauptsächlich auf die Berechnung des Entschädigungsnettobetrags (dazu gleich mehr) und der 100% SV-AG Anteile konzentriert, nicht jedoch alle für den Erstattungsantrag benötigten Werte im Lohnkonto abzustellen.

Vor dem Hintergrund der oben genannten „Ausreisser“-Bundesländer ist das verständlich, hier variieren die benötigten Werte von „keine“ (im Bestfall, so z.B. müssen in Thüringen nur Kopien von Entgeltnachweisen beigefügt werden) bis „exorbitant“ (so z.B. in Bayern, die eine komplette fiktive Abrechnung für den Quarantänezeitraum fordern).

Allerdings könnte für die „11-Bundesländer“-Version durchaus noch für eine Arbeitserleichterung gesorgt werden – zur Not kann hier über kundeneigene Eingriffe aber schnell zu einer Lösung gefunden werden.

Davon indirekt betroffen ist der aktuell von SAP vorgesehene Berechnungsweg zur Ermittlung der Nettoverdienstausfall-Entschädigung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt und in Zeile 15 der LStB auszuweisen ist. Update 28.10.2020: SAP berechnet diesen auf Basis pauschalierter Nettobeträge, in etwa vergleichbar mit dem KuG-Pauschalnettoverfahren. Dadurch kommt es definitiv zu Abweichungen in dem im Antrag auszuweisenen Nettoentgelts und dem von SAP berechneten. Aber auch hier könnte zur Not ein/e fachkundige/r Payrollexperte eine passende kundeneigene Lösung implementieren. Per Hinweis #2984304 hat SAP die Berechnung umgestellt, so dass nun die Basis das tatsächliche Netto ist. Eine kundeneigene Lösung ist somit nicht mehr erforderlich. Update 27.11.2020: Mit Hinweis #2988419 liefert SAP nun auch die Berechnung für freiwillig und privat Krankenversicherte aus. Bei freiwillig KV-Firmenzahlern erfolgt auch die Berechnung der SV-Erstattungsbeträge, während bei Selbstzahlern und generell bei prv. KV diese nur durch Antrag durch den Mitarbeiter selber erstattet werden dürfen und folglich in der SAP Abrechnung nicht errechnet werden.

Fazit

Das Thema IfSG wird viele Unternehmen noch weit ins Jahr 2021 beschäftigen. Auch wenn einige fachliche Vorgaben noch nicht vollständig vorliegen, sollte aus 2 Gründen eine Umsetzung im SAP System spätestens mit dem Jahreswechsel erfolgen:

  1. Die Verdienstausfall-Entschädigung unterliegt dem Progressionsvorbehalt und ist in Zeile 15 auf der LStB auszuweisen. Damit muss in Fällen aus 2020 die LStB diese bereits enthalten.
  2. Sämtliche Entschädigungsleistungen und vom AG übernommenen SV-Beiträge sind von der anordnenden Behörde dem AG zu erstatten. Auch wenn dafür eine 12 Monatsfrist besteht, ist es dem Cashflow zuträglich, hier zeitnaher zu agieren.