Der Jahreswechsel ist gerade überstanden, aber im SV-Umfeld sind bereits zwei wichtige Änderungen zu berücksichtigen:
- Aktuell werden beitragspflichtige Einmalzahlungen, die während einer SV-freien Zeit (z.B. unbezahlter Urlaub nach Ablauf der Monatsfrist) gezahlt werden, in der DEÜV dem letzten SV-pflichtigen Zeitraum zugeordnet und dort mit einer DEÜV-Meldung (Grund 34) gemeldet. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands ist diese Vorgehensweise aber nicht mehr richtig. Die Einmalzahlung, die dem SV-pflichtigen Zeitraum zugeordnet wurde, soll nicht in der Entgeltmeldung, sondern separat per Sondermeldung (Grund 54) gemeldet werden. Das gleiche gilt für Einmalzahlungen nach Austritt. Der Report ‚DEÜV-Meldungen erstellen‘ (RPCD3VD0) wird per März-HRSP (VÖ 15.3.) deshalb entsprechend angepasst. Details siehe #2609049.
- Dem 8.5.2018 (oder besser der in diesem Zeitraum stattfindenen SV-Folgeaktivitäten) sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden: Die Datenannahmestelle der AOK Sachsen-Anhalt (Betriebsnummer 01029141) ändert sich. Ab dem 8.5.2018 um 00:00 Uhr ist das ARGE AOK-Rechenzentrum (Betriebsnummer 93951443) zuständige Datenannahmestelle für die AOK Sachsen-Anhalt. Die Zuständigkeit der bisherigen Datenannahmestelle, die gkvi informatik (Betriebsnummer 2606914), endet mit dem 07.05.2018 um 23:59 Uhr. Es ist daher für die April- oder Mai-Abrechnung darauf zu achten, dass die SV-Meldungen zum richtigen Zeitpunkt erstellt und übertragen werden. Details dazu liefert Hinweis #2606914.