Gemäß §56 Abs 1 IfSG gilt:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, […]“
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
Die hierfür notwendigen Lösungen in SAP (Abwesenheiten bzw. Berechnungen des Verdienstausfalls) befinden sich in der Entwicklungsphase. Hinweis #2905775 informiert über den aktuellen Stand der Entwicklung und mögliche kundeneigene Umsetzungswege.
Dieser Hinweis wird regelmäßig aktualisiert und sollte daher beobachtet werden.
Update 14. Mai 2020: SAP hat den Sammelhinweis #2923389 herausgegeben, der umfassend über alle aktuellen gesetzlichen und technischen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz informiert.