Spätestens seit den Urteilen des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil 3 Sa 1335/14 vom 09.01.2015) bzw. der BGH-Entscheidung VII ZB 4/15 ist hinsichtlich der Behandlung von steuerfreien Sonntags-, Nachts- und Feiertagszuschlägen (SONAFE, §3b EStG) hinsichtlich deren Unpfändbarkeit Bewegung im Fachbereich HR.
SAP hatte ursprünglich diese immer komplett dem pfändbaren Einkommen zugerechnet und letztes Jahr mittels #2258373 zumindest die generelle Unpfändbarkeit ermöglicht. Da sich die bisherigen Urteile jedoch nicht deckungsgleich zeigen – das LAG benennt alle SONAFE, während der BGH sich nur auf Nachtzuschläge bezieht – wurde nun per #2379553 eine flexible Lösung fertiggestellt.
Es wird neben der neuen Teilapplikation PF3B die Summenlohnart /25N „Steuerfreier Zuschlag §3b EStG – unpfändbar“ eingeführt, in die alle Zuschlagslohnarten eingetragen werden können, deren steuerfreier Anteil unpfändbar sein soll. Um einzustellen, dass der steuerfreie Anteil eines Zeitzuschlags unpfändbar sein soll, genügt es, diese Zuschlagslohnart in der Sicht V_T596J der Summenlohnart /25N zuzuordnen.
Es versteht sich von selbst, dass es keine rückwirkende Zuordnung oder Aktivierung dieser Funktionalität geben darf.
Die Änderungen können per SNOTE eingespielt werden (einige manuelle Arbeiten sind zu erledigen), ansonsten erfolgt die Auslieferung über das Februar-HRSP.