Pfändung

  • Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 859/16) ist die Rechtslage nun eindeutig: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nicht gepfändet werden, es handele sich dabei um gesetzlich geregelte Erschwerniszulagen. Weiterhin pfändbar sind dagegen Schicht- oder Samstagszuschläge, da für diese die gesetzgeberische Wertung als Erschwerniszulagen fehlt.

    SAP hatte bereits letztes Jahr durch Hinweis #2258373 bzw. #2379553 die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen.

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  • Es ist zwar noch etwas Zeit, aber da die Pfändungsberechnung ein sensibles Thema ist, hier das Augenmerk auf Hinweis #2461632, in dem die neuen Pfändungsfreigrenzen (veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 18, S.750) bekannt gegeben wurden.

    Die Werte sind ab 01.07.2017 in der T511K einzutragen.

    Konstante    Wert
    PFB0M         1.133,80
    PFB1M         426,71
    PFB2M         237,73
    PFSGM        3.475,79

     

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  • Spätestens seit den Urteilen des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil 3 Sa 1335/14 vom 09.01.2015) bzw. der BGH-Entscheidung VII ZB 4/15 ist hinsichtlich der Behandlung von steuerfreien Sonntags-, Nachts- und Feiertagszuschlägen (SONAFE, §3b EStG) hinsichtlich deren Unpfändbarkeit Bewegung im Fachbereich HR.

    SAP hatte ursprünglich diese immer komplett dem pfändbaren Einkommen zugerechnet und letztes Jahr mittels #2258373 zumindest die generelle Unpfändbarkeit ermöglicht. Da sich die bisherigen Urteile jedoch …

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