Es ist zwar noch etwas Zeit, aber da die Pfändungsberechnung ein sensibles Thema ist, hier das Augenmerk auf Hinweis #2461632, in dem die neuen Pfändungsfreigrenzen (veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 18, S.750) bekannt gegeben wurden.
Die Werte sind ab 01.07.2017 in der T511K einzutragen.
Konstante Wert
PFB0M 1.133,80
PFB1M 426,71
PFB2M 237,73
PFSGM 3.475,79