Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2017

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Es ist zwar noch etwas Zeit, aber da die Pfändungsberechnung ein sensibles Thema ist, hier das Augenmerk auf Hinweis #2461632, in dem die neuen Pfändungsfreigrenzen (veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 18, S.750) bekannt gegeben wurden.

Die Werte sind ab 01.07.2017 in der T511K einzutragen.

Konstante    Wert
PFB0M         1.133,80
PFB1M         426,71
PFB2M         237,73
PFSGM        3.475,79