Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 859/16) ist die Rechtslage nun eindeutig: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nicht gepfändet werden, es handele sich dabei um gesetzlich geregelte Erschwerniszulagen. Weiterhin pfändbar sind dagegen Schicht- oder Samstagszuschläge, da für diese die gesetzgeberische Wertung als Erschwerniszulagen fehlt.
SAP hatte bereits letztes Jahr durch Hinweis #2258373 bzw. #2379553 die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen.