Rückwirkend ab 1.3.2020 sind folgende Neuregelungen fürs KuG in Kraft getreten:
- Beantragung bereits möglich, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind
- Volle Erstattung der Arbeitgeber SV-Beiträge während KuG (für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB III abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt).
Die KuG-Berechnung sowie die damit zusammenhängende KuG-Abrechnungsliste für Arbeitsagenturen …
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